Das BMDV setzt die Unterstützung der Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen (BordstromTech) fort.
Die aufgrund der aktuell gültigen Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erforderlichen Änderungen der „Richtlinie zur Marktaktivierung alternativer Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung von See- und Binnenschiffen II“ BordstromTech II treten am 1. Januar 2024 in Kraft (s. Verkehrsblatt vom 15.12.2023, Heft 23, S. 711).
Die BordstromTech II gewährt Investitionszuschüsse zur Ertüchtigung von See- und Binnenschiffen für die Landstromnutzung, zur Bordstromerzeugung aus alternativen Energiequellen oder für die Beschaffung mobiler Landstromsysteme in See- und Binnenhäfen. Mit der Elektrifizierung von Schiffsenergiesystemen unter Verwendung alternativer Energiespeicher-, Energiewandler-, Plug-In- und Stromübergabe-Technologien können zudem Energieeffizienzvorteile genutzt werden, um den Endenergieverbrauch herkömmlicher fossiler Schiffskraftstoffe zu reduzieren.
Zuwendungshöchstgrenzen angehoben
Der Fokus der Richtlinie liegt auf der Förderung von klimafreundlichen Technologien, welche erneuerbare Energiequellen nutzen und zur Luftreinhaltung im Bundesgebiet beitragen. Zudem werden mit der Förderung Anreize für den Aufbau von Versorgungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe in deutschen See- und Binnenhäfen bzw. an Umschlag- und Liegeplätzen in Deutschland geschaffen. Die Zuwendungshöchstgrenzen der Beihilfen für See- und Binnenhäfen wurden im Rahmen der neuen Obergrenzen der AGVO angehoben: Investitionszuschüsse können für Seehäfen in Höhe von bis zu 5,5 Mio. EUR und für Binnenhäfen in Höhe von bis zu 2,2 Mio. EUR, bei einer Förderquote von bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben für mobile Landstromversorgungssysteme, gewährt werden
Antragsberechtigt sind sowohl Zuwendungsempfänger des privaten als auch des öffentlichen Rechts im Bereich der Schifffahrt sowie der Hafenwirtschaft. Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2026. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.
Sämtliche Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) abrufbar.