Hinweisgebermeldung
Das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in Kraft getreten. Dieses Gesetz ermöglicht einen besseren Schutz für Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsverstöße bemerken und diese melden möchten.
Zu den wesentlichen Regelungen des Gesetzes gehört die Möglichkeit, diese Meldungen vertraulich abgeben zu können. Um diese Vertraulichkeit und den Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, wurde diese interne Meldestelle eingerichtet. Falls Sie potenzielles Fehlverhalten in der NOW beobachten, bitten wir Sie dafür diesen Hinweisgeberkanal zu nutzen.
Fragen & Antworten zur Einreichung von Hinweisgebermeldungen
Datenschutz
Die Meldungen und ggf. hochgeladenen Dateien werden in technisch geschützter Art und Weise an unsere interne Meldestelle übermittelt, ohne Daten an unbefugte Dritte preiszugeben. Auf Wunsch auch komplett anonym. Die Interne Meldestelle der NOW ist gesetzlich zum vertraulichen Umgang mit den Informationen zur Identität verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie uns Ihren Namen nennen oder lieber anonym bleiben möchten. Es ist sichergestellt, dass durch die Meldung für Dich keine Nachteile entstehen.
Zu Ihrem eigenen Schutz weisen wir zudem darauf hin, dass Sie selbst mit den Daten, welche die Meldung betreffen, absolut vertraulich umgehen sollten. Sprechen Sie nicht mit Dritten über die getätigte Meldung. Achten Sie darauf, keine für Dritte einsehbaren/auslesbaren Daten zu hinterlassen (beispielsweise auf technischen Geräten der NOW), die Rückschlüsse auf Ihre Meldung zulassen.
Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung von Daten ist unser berechtigtes Interesse daran, Gesetzesverstöße aufzudecken und abzustellen (Art. 6 Abs.1 S.1 lit. f) DSGVO), und unsere gesetzliche Verpflichtung, natürliche Personen zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an interne Meldestellen melden (Art. 6 Abs.1 S.1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 1 Abs. 1 HinSchG). Sollte es sich bei deinen Angaben um besondere Kategorien personenbezogener Daten handeln, so ist die Rechtsgrundlage Art.6 Abs.1 S.1 lit. c), Art.9 Abs.1 lit. g) i.V.m §10 HinSchG. Wir speichern die Daten nur für die Dauer der Untersuchung und geben sie nicht weiter, es sei denn, wir sind gesetzlich dazu verpflichtet.
Wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden, wird Ihre Identität nach dem Gesetz nicht geschützt. Wir müssen Informationen, soweit sie uns bekannt sind, die Ihre Identität betreffen, weiterleiten, wenn Strafverfolgungsbehörden, Gerichten oder ähnlichen in § 9 HinSchG genannten Stellen diese anfordern. Eine Weiterleitung kann auch dann erfolgen, falls es für Folgemaßnahmen erforderlich ist. Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand Ihrer Meldung sind, dürfen ergänzend dann weitergeleitet werden, wenn dies für interne Untersuchungen der internen Meldestelle in der NOW erforderlich ist, sofern es für Folgemaßnahmen erforderlich ist, oder von Gerichten/Strafverfolgungsbehörden angefordert wurde.
Potenzielle Täter werden nach Abschluss des Vorgangs informiert, dass eine Meldung über die interne Meldestelle eingetroffen ist, die eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich gemacht hat.
Die interne Meldestelle hat spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person ergriffen. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten als betroffene Person, und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.